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 ====== Standards und gesetzliche Verpflichtungen ====== ====== Standards und gesetzliche Verpflichtungen ======
  
-1. Öffentliche Stellen, deren Budgets aus Steuermitteln stammen, müssen ihre Inhalte barrierefrei machen. Dazu zählen: Webseiten, Intranets, Dokumente und Lerninhalte+1. Öffentliche Stellen, deren Budgets aus Steuermitteln stammen, müssen ihre Inhalte barrierefrei machen. Dazu zählen: Webseiten, Intranets, Dokumente und Lerninhalte. \\ \\ 
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 +2. Öffentliche Stellen sind Bund, Länder, Gemeinden, Schulen, Hochschulen aber auch Krankenkassen oder Sozialversicherungsträger. \\ \\ 
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 +  * **WCAG 2.1**\\ **Web Content Accessibility Guidelines**\\ Die WCAG 2.1 ist die ein international anerkannter Standard auf dessen Grundlage das Web von Barrieren befreit wird.\\ [[https://www.w3.org/TR/WCAG21/|WCAG 2.1]] \\ \\ 
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 +  * **EN 301 549**\\ **Anforderungen an die Barrierefreiheit von IKT-Produkten und -Dienstleistungen bei der Beschaffung durch öffentliche Stellen.** \\ Der Standard EN 301 549 überführt die WCAG 2.0 in einer Norm der Europäischen Union.\\ [[https://www.bfit-bund.de/DE/Downloads/downloads.html|EN 301 549]] \\ \\ 
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 +  * **EU Richtlinie 2016/2102**\\ **Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.**\\ Die Europäische Richtlinie 2016/2102 macht die Europäische Norm EN 301 549 für öffentliche Stellen seit September 2020 verbindlich.\\ [[https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016L2102|EU Richtlinie 2016/2102]] \\ \\ 
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 +  * **BITV 2.0**\\ **Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz.**\\ Die Verordnung BITV 2.0 konvertiert die Europäische Richtlinie 2016/2102 und damit EN 301 549 und damit die WCAG 2.0 in deutsches Recht.\\ [[https://www.gesetze-im-internet.de/bitv_2_0/BJNR184300011.html|BITV 2.0]] \\ \\ 
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 +  * **BayBITV**\\ **Die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in Deutschland nicht einheitlich geregelt! Neben der BITV und den Landesverordnungen können auch spezifische Regelungen für bestimmte Einrichtungen gelten, z.B. für Hochschulen oder Bibliotheken.Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV**\\ Die Verordnung BITV 2.0 konvertiert die Europäische Richtlinie 2016/2102 und damit EN 301 549 und damit die WCAG 2.0 in deutsches Recht.\\ [[https://www.gesetze-im-internet.de/bitv_2_0/BJNR184300011.html|BITV 2.0]] \\ \\
  
-2. Öffentliche Stellen sind Bund, Länder, Gemeinden, Schulen, Hochschulen aber auch Krankenkassen oder Sozialversicherungsträger. 
  
-==== EU-Recht ==== 
  
   * Gemäß Richtlinie 2016/2016/EU über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen müssen alle öffentlichen Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei gestaltet sein.\\   * Gemäß Richtlinie 2016/2016/EU über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen müssen alle öffentlichen Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei gestaltet sein.\\
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     Art. 14 Barrierefreies Internet und Intranet, Verordnungsermächtigung BayBGG; § 1 Barrierefreie Angebote der Informationstechnik BayEGovV -> BITV 2.0 -> § 3 IV     Art. 14 Barrierefreies Internet und Intranet, Verordnungsermächtigung BayBGG; § 1 Barrierefreie Angebote der Informationstechnik BayEGovV -> BITV 2.0 -> § 3 IV
     und die Bayerische E-Government-Verordnung (BayEGovV)     und die Bayerische E-Government-Verordnung (BayEGovV)
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 +    Verpflichtend und Rechtsgrundlage für die Hochschulen in NRW ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen – BITVNRW und das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW. In der BITV NRW ist eine Grundlage der Stand der Technik und eine weitere die Erfüllung der Richtlinie (EU) 2016/2102, welche die EU-Norm EN 301 549 (PDF) als spezifizierten EU-Standard zugrunde legt.
 +    Europa ist mit der EU Richtlinie 2016/2102 einen grundlegenden Schritt Richtung Barrierefreiheit gegangen. Sie trat EU-weit am 23. September 2018 in Kraft. In dieser Richtlinie geht es um die Barrierefreiheit auf Webseiten und Apps öffentlicher Stellen. Verständlich erläutert auf der Seite 'Einfach für Alle'.
 +    der Gesetzestext der EU Richtlinie 2016/2102 - eur-lex.europa.eu
 +    weitere Infos zur EU-Webseitenrichtlinie - bundesfachstelle-barrierefreiheit.de
 +    Grundlage aller gesetzlichen Vorgaben sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, hier auch in der Version 2.0 in deutscher Übersetzung - www.w3.org
 +    Mit der BITV 2.0, der Barrierefreien Informationstechnikverordnung des Bundes, liegt für Deutschland grundsätzlich ein Regelwerk vor, das den Mindeststandards der Richtlinie fast gänzlich entspricht. Der Mindeststandard laut Artikel 6 der Richtlinie entspricht den WCAG 2.1 Level AA vom Juni 2018 - gesetze-im-internet.de
 +    European Accessibility Act - Am 28. Juni 2019 trat das Europäische Gesetz zur Barrierefreiheit (englisch: European Accessibility Act - EAA) in Kraft. Der EAA zielt darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarkts für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen zu verbessern, indem Hindernisse beseitigt werden, die durch unterschiedliche Vorschriften in den Mitgliedsstaaten entstehen. Die Richtlinie ist bis zum 28. Juni 2022 in nationales Recht umzusetzen und muss - abgesehen von Ausnahmen - ab dem 28. Juli 2025 angewendet werden. (weitere Informationen: Boysen, Steinbrück: Vom European Accessibility Act zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Teil I: Hintergrund und Anwendungsbereich des EAA und des BFSG; Beitrag E2-2021 unter www.reha-recht.de; 25.08.2021)
  
  
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  • Zuletzt geändert: 2024/10/24 10:18
  • von Benedikt Frank