Inhaltsverzeichnis

Standards und gesetzliche Verpflichtungen

1. Öffentliche Stellen, deren Budgets aus Steuermitteln stammen, müssen ihre Inhalte barrierefrei machen. Dazu zählen: Webseiten, Intranets, Dokumente und Lerninhalte.

2. Öffentliche Stellen sind Bund, Länder, Gemeinden, Schulen, Hochschulen aber auch Krankenkassen oder Sozialversicherungsträger.

Deutschland

Die Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BayBITV) regelt die barrierefreie Ausgestaltung von Zugangspfaden. Die Anpassung der BayBITV an die europäische Norm erfolgte zum 1. Oktober 2018. Die technischen Anforderungen werden in Anlage 1 der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung geregelt. Im Hinblick auf die Überarbeitung der Bayerischen Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung ist zu erwarten, dass die Vorgaben der Richtlinie 2016/2102/EU und der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 stärker berücksichtigt werden. Eine Anpassung der Verordnung an den aktuellen Stand der WCAG ist wahrscheinlich. Beachten Sie: Die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in Deutschland nicht einheitlich geregelt! Neben der BITV und den Landesverordnungen können auch spezifische Regelungen für bestimmte Einrichtungen gelten, z.B. für Hochschulen oder Bibliotheken. Die WCAG-Richtlinien (Web Content Accessibility Guidelines) bieten eine Möglichkeit, Inhalte barrierefreier zu gestalten und sind in einer autorisierten deutschen Übersetzung der Version 2.0 verfügbar. Allerdings gibt es keine Garantie für eine hundertprozentige Barrierefreiheit, da nicht alle Arten, Ausprägungen und Kombinationen von Einschränkungen abgedeckt werden. Die Einhaltung der Richtlinien ermöglicht jedoch einen umfassenderen Zugang für alle Menschen, unabhängig von ihrer individuellen Lebenssituation, und verbessert die Benutzerfreundlichkeit sowie die Auffindbarkeit von Webseiten und Inhalten über Suchmaschinen.

Eine Übersicht über die unterschiedlichen Regelungen in den deutschen Bundesländern finden Sie zum Beispiel hier.

Bayern

§ 3 Anzuwendende Standards (BITV 2.0) Für zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie Angebote, die eine Nutzerinteraktion ermöglichen, beispielsweise Formulare und die Durchführung von Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozessen, soll ein höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit angestrebt werden.“

Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), § 3 Abs. 4

  Zudem sollten bei der Gestaltung von Webseiten die Kriterien der WCAG 2.1 mit der Konformitätsstufe AAA berücksichtigt werden.
  Das Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)
  Art. 14 Barrierefreies Internet und Intranet, Verordnungsermächtigung BayBGG; § 1 Barrierefreie Angebote der Informationstechnik BayEGovV -> BITV 2.0 -> § 3 IV
  und die Bayerische E-Government-Verordnung (BayEGovV)
  Verpflichtend und Rechtsgrundlage für die Hochschulen in NRW ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen – BITVNRW und das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW. In der BITV NRW ist eine Grundlage der Stand der Technik und eine weitere die Erfüllung der Richtlinie (EU) 2016/2102, welche die EU-Norm EN 301 549 (PDF) als spezifizierten EU-Standard zugrunde legt.
  Europa ist mit der EU Richtlinie 2016/2102 einen grundlegenden Schritt Richtung Barrierefreiheit gegangen. Sie trat EU-weit am 23. September 2018 in Kraft. In dieser Richtlinie geht es um die Barrierefreiheit auf Webseiten und Apps öffentlicher Stellen. Verständlich erläutert auf der Seite 'Einfach für Alle'.
  der Gesetzestext der EU Richtlinie 2016/2102 - eur-lex.europa.eu
  weitere Infos zur EU-Webseitenrichtlinie - bundesfachstelle-barrierefreiheit.de
  Grundlage aller gesetzlichen Vorgaben sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, hier auch in der Version 2.0 in deutscher Übersetzung - www.w3.org
  Mit der BITV 2.0, der Barrierefreien Informationstechnikverordnung des Bundes, liegt für Deutschland grundsätzlich ein Regelwerk vor, das den Mindeststandards der Richtlinie fast gänzlich entspricht. Der Mindeststandard laut Artikel 6 der Richtlinie entspricht den WCAG 2.1 Level AA vom Juni 2018 - gesetze-im-internet.de
  European Accessibility Act - Am 28. Juni 2019 trat das Europäische Gesetz zur Barrierefreiheit (englisch: European Accessibility Act - EAA) in Kraft. Der EAA zielt darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarkts für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen zu verbessern, indem Hindernisse beseitigt werden, die durch unterschiedliche Vorschriften in den Mitgliedsstaaten entstehen. Die Richtlinie ist bis zum 28. Juni 2022 in nationales Recht umzusetzen und muss - abgesehen von Ausnahmen - ab dem 28. Juli 2025 angewendet werden. (weitere Informationen: Boysen, Steinbrück: Vom European Accessibility Act zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Teil I: Hintergrund und Anwendungsbereich des EAA und des BFSG; Beitrag E2-2021 unter www.reha-recht.de; 25.08.2021)

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