Standards und gesetzliche Verpflichtungen
1. Öffentliche Stellen, deren Budgets aus Steuermitteln stammen, müssen ihre Inhalte barrierefrei machen. Dazu zählen: Webseiten, Intranets, Dokumente und Lerninhalte.
2. Öffentliche Stellen sind Bund, Länder, Gemeinden, Schulen, Hochschulen aber auch Krankenkassen oder Sozialversicherungsträger.
- WCAG 2.1
Web Content Accessibility Guidelines
Die WCAG 2.1 ist die ein international anerkannter Standard auf dessen Grundlage das Web von Barrieren befreit wird.
WCAG 2.1
- EN 301 549
Anforderungen an die Barrierefreiheit von IKT-Produkten und -Dienstleistungen bei der Beschaffung durch öffentliche Stellen.
Der Standard EN 301 549 überführt die WCAG 2.0 in einer Norm der Europäischen Union.
EN 301 549
- EU Richtlinie 2016/2102
Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.
Die Europäische Richtlinie 2016/2102 macht die Europäische Norm EN 301 549 für öffentliche Stellen seit September 2020 verbindlich.
EU Richtlinie 2016/2102
- BITV 2.0
Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz.
Die Verordnung BITV 2.0 konvertiert die Europäische Richtlinie 2016/2102 und damit EN 301 549 und damit die WCAG 2.0 in deutsches Recht.
BITV 2.0
- BayBITV
Die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in Deutschland nicht einheitlich geregelt! Neben der BITV und den Landesverordnungen können auch spezifische Regelungen für bestimmte Einrichtungen gelten, z.B. für Hochschulen oder Bibliotheken.Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV
Die Verordnung BITV 2.0 konvertiert die Europäische Richtlinie 2016/2102 und damit EN 301 549 und damit die WCAG 2.0 in deutsches Recht.
BITV 2.0
- Gemäß Richtlinie 2016/2016/EU über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen müssen alle öffentlichen Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei gestaltet sein.
- Die Umsetzung der Barrierefreiheit war bereits gemäß nationalem Recht verpflichtend. Wenn jedoch die neuen Fristen, die in der Richtlinie 2016/2102/EU festgelegt wurden, nicht eingehalten werden, stellt dies nicht nur eine Verletzung der gesetzlichen Pflicht dar, sondern auch einen Verstoß gegen EU-Recht. Daher sind die neuen Fristen von herausragender Bedeutung.
- Ab dem 23. September 2018 müssen alle neuen Dateiformate (z.B. PDFs oder Office-Dateien) aus grundsätzlich barrierefrei sein. Wenn Dateien, die vor dem 28. September 2018 erstellt wurden, für aktive Verwaltungsverfahren in Gebrauch sind, müssen diese bis dahin ebenfalls barrierefrei gemacht werden.
- Die gleiche Umsetzungszeit wird auch für andere Medienarten gelten. Webseiten, die ab dem 23. September 2018 veröffentlicht werden, müssen bis zum 23. September 2019 in Übereinstimmung mit der WCAG 2.0 Stufe AA barrierefrei sein. Für ältere Webseiten gilt eine Fristverlängerung bis zum 23. September 2020. Bis zum 23. September 2019 müssen auch “Intranets/Extranets” barrierefrei sein. Es gibt jedoch Ausnahmen für Inhalte, die vor dem 23. September 2019 erstellt wurden.
- Mobile Anwendungen müssen bis zum 23. Juni 2021 barrierefrei sein.
Deutschland
- Für öffentliche Stellen in Deutschland ist es unerlässlich, die Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen sicherzustellen. Die Einhaltung der entsprechenden Standards und Richtlinien ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch ein wichtiger Schritt hin zu mehr Inklusion und Teilhabe für Menschen mit Behinderungen. Auf Bundesebene legt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) fest, wie Barrierefreiheit technisch umgesetzt werden soll, insbesondere für Bundesbehörden. Viele Landesgesetze und -verordnungen verweisen auf die BITV. Das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung enthält eine gesetzliche Pflicht zur Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen.
Die Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BayBITV) regelt die barrierefreie Ausgestaltung von Zugangspfaden. Die Anpassung der BayBITV an die europäische Norm erfolgte zum 1. Oktober 2018. Die technischen Anforderungen werden in Anlage 1 der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung geregelt. Im Hinblick auf die Überarbeitung der Bayerischen Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung ist zu erwarten, dass die Vorgaben der Richtlinie 2016/2102/EU und der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 stärker berücksichtigt werden. Eine Anpassung der Verordnung an den aktuellen Stand der WCAG ist wahrscheinlich. Beachten Sie: Die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in Deutschland nicht einheitlich geregelt! Neben der BITV und den Landesverordnungen können auch spezifische Regelungen für bestimmte Einrichtungen gelten, z.B. für Hochschulen oder Bibliotheken. Die WCAG-Richtlinien (Web Content Accessibility Guidelines) bieten eine Möglichkeit, Inhalte barrierefreier zu gestalten und sind in einer autorisierten deutschen Übersetzung der Version 2.0 verfügbar. Allerdings gibt es keine Garantie für eine hundertprozentige Barrierefreiheit, da nicht alle Arten, Ausprägungen und Kombinationen von Einschränkungen abgedeckt werden. Die Einhaltung der Richtlinien ermöglicht jedoch einen umfassenderen Zugang für alle Menschen, unabhängig von ihrer individuellen Lebenssituation, und verbessert die Benutzerfreundlichkeit sowie die Auffindbarkeit von Webseiten und Inhalten über Suchmaschinen.
Eine Übersicht über die unterschiedlichen Regelungen in den deutschen Bundesländern finden Sie zum Beispiel hier.
Bayern
- ListenpunktIn Bayern ist bei der Gestaltung von Webauftritten öffentlicher Stellen ein direkter Verweis auf die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) nach § 3 Abs. 4 wirksam [6].
§ 3 Anzuwendende Standards (BITV 2.0) Für zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie Angebote, die eine Nutzerinteraktion ermöglichen, beispielsweise Formulare und die Durchführung von Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozessen, soll ein höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit angestrebt werden.“
Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), § 3 Abs. 4
Zudem sollten bei der Gestaltung von Webseiten die Kriterien der WCAG 2.1 mit der Konformitätsstufe AAA berücksichtigt werden. Das Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) Art. 14 Barrierefreies Internet und Intranet, Verordnungsermächtigung BayBGG; § 1 Barrierefreie Angebote der Informationstechnik BayEGovV -> BITV 2.0 -> § 3 IV und die Bayerische E-Government-Verordnung (BayEGovV)
Verpflichtend und Rechtsgrundlage für die Hochschulen in NRW ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen – BITVNRW und das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW. In der BITV NRW ist eine Grundlage der Stand der Technik und eine weitere die Erfüllung der Richtlinie (EU) 2016/2102, welche die EU-Norm EN 301 549 (PDF) als spezifizierten EU-Standard zugrunde legt. Europa ist mit der EU Richtlinie 2016/2102 einen grundlegenden Schritt Richtung Barrierefreiheit gegangen. Sie trat EU-weit am 23. September 2018 in Kraft. In dieser Richtlinie geht es um die Barrierefreiheit auf Webseiten und Apps öffentlicher Stellen. Verständlich erläutert auf der Seite 'Einfach für Alle'. der Gesetzestext der EU Richtlinie 2016/2102 - eur-lex.europa.eu weitere Infos zur EU-Webseitenrichtlinie - bundesfachstelle-barrierefreiheit.de Grundlage aller gesetzlichen Vorgaben sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, hier auch in der Version 2.0 in deutscher Übersetzung - www.w3.org Mit der BITV 2.0, der Barrierefreien Informationstechnikverordnung des Bundes, liegt für Deutschland grundsätzlich ein Regelwerk vor, das den Mindeststandards der Richtlinie fast gänzlich entspricht. Der Mindeststandard laut Artikel 6 der Richtlinie entspricht den WCAG 2.1 Level AA vom Juni 2018 - gesetze-im-internet.de European Accessibility Act - Am 28. Juni 2019 trat das Europäische Gesetz zur Barrierefreiheit (englisch: European Accessibility Act - EAA) in Kraft. Der EAA zielt darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarkts für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen zu verbessern, indem Hindernisse beseitigt werden, die durch unterschiedliche Vorschriften in den Mitgliedsstaaten entstehen. Die Richtlinie ist bis zum 28. Juni 2022 in nationales Recht umzusetzen und muss - abgesehen von Ausnahmen - ab dem 28. Juli 2025 angewendet werden. (weitere Informationen: Boysen, Steinbrück: Vom European Accessibility Act zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Teil I: Hintergrund und Anwendungsbereich des EAA und des BFSG; Beitrag E2-2021 unter www.reha-recht.de; 25.08.2021)
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