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Standards und gesetzliche Verpflichtungen
1. Öffentliche Stellen, deren Budgets aus Steuermitteln stammen, müssen ihre Inhalte barrierefrei machen. Dazu zählen: Webseiten, Intranets, Dokumente und Lerninhalte
2. Öffentliche Stellen sind Bund, Länder, Gemeinden, Schulen, Hochschulen aber auch Krankenkassen oder Sozialversicherungsträger.
WCAG 2.1
Web Content Accessibility Guidelines
Die WCAG 2.1 ist die ein international anerkannter Standard auf dessen Grundlage das Web von Barrieren befreit wird.
Sprache: deutsche Übersetzung
Version vom: Juni 2022
Link zum Standard
EU-Recht
- Gemäß Richtlinie 2016/2016/EU über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen müssen alle öffentlichen Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei gestaltet sein.
- Die Umsetzung der Barrierefreiheit war bereits gemäß nationalem Recht verpflichtend. Wenn jedoch die neuen Fristen, die in der Richtlinie 2016/2102/EU festgelegt wurden, nicht eingehalten werden, stellt dies nicht nur eine Verletzung der gesetzlichen Pflicht dar, sondern auch einen Verstoß gegen EU-Recht. Daher sind die neuen Fristen von herausragender Bedeutung.
- Ab dem 23. September 2018 müssen alle neuen Dateiformate (z.B. PDFs oder Office-Dateien) aus grundsätzlich barrierefrei sein. Wenn Dateien, die vor dem 28. September 2018 erstellt wurden, für aktive Verwaltungsverfahren in Gebrauch sind, müssen diese bis dahin ebenfalls barrierefrei gemacht werden.
- Die gleiche Umsetzungszeit wird auch für andere Medienarten gelten. Webseiten, die ab dem 23. September 2018 veröffentlicht werden, müssen bis zum 23. September 2019 in Übereinstimmung mit der WCAG 2.0 Stufe AA barrierefrei sein. Für ältere Webseiten gilt eine Fristverlängerung bis zum 23. September 2020. Bis zum 23. September 2019 müssen auch “Intranets/Extranets” barrierefrei sein. Es gibt jedoch Ausnahmen für Inhalte, die vor dem 23. September 2019 erstellt wurden.
- Mobile Anwendungen müssen bis zum 23. Juni 2021 barrierefrei sein.
Deutschland
- Für öffentliche Stellen in Deutschland ist es unerlässlich, die Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen sicherzustellen. Die Einhaltung der entsprechenden Standards und Richtlinien ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch ein wichtiger Schritt hin zu mehr Inklusion und Teilhabe für Menschen mit Behinderungen. Auf Bundesebene legt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) fest, wie Barrierefreiheit technisch umgesetzt werden soll, insbesondere für Bundesbehörden. Viele Landesgesetze und -verordnungen verweisen auf die BITV. Das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung enthält eine gesetzliche Pflicht zur Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen.
Die Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BayBITV) regelt die barrierefreie Ausgestaltung von Zugangspfaden. Die Anpassung der BayBITV an die europäische Norm erfolgte zum 1. Oktober 2018. Die technischen Anforderungen werden in Anlage 1 der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung geregelt. Im Hinblick auf die Überarbeitung der Bayerischen Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung ist zu erwarten, dass die Vorgaben der Richtlinie 2016/2102/EU und der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 stärker berücksichtigt werden. Eine Anpassung der Verordnung an den aktuellen Stand der WCAG ist wahrscheinlich. Beachten Sie: Die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in Deutschland nicht einheitlich geregelt! Neben der BITV und den Landesverordnungen können auch spezifische Regelungen für bestimmte Einrichtungen gelten, z.B. für Hochschulen oder Bibliotheken. Die WCAG-Richtlinien (Web Content Accessibility Guidelines) bieten eine Möglichkeit, Inhalte barrierefreier zu gestalten und sind in einer autorisierten deutschen Übersetzung der Version 2.0 verfügbar. Allerdings gibt es keine Garantie für eine hundertprozentige Barrierefreiheit, da nicht alle Arten, Ausprägungen und Kombinationen von Einschränkungen abgedeckt werden. Die Einhaltung der Richtlinien ermöglicht jedoch einen umfassenderen Zugang für alle Menschen, unabhängig von ihrer individuellen Lebenssituation, und verbessert die Benutzerfreundlichkeit sowie die Auffindbarkeit von Webseiten und Inhalten über Suchmaschinen.
Eine Übersicht über die unterschiedlichen Regelungen in den deutschen Bundesländern finden Sie zum Beispiel hier.
Bayern
- ListenpunktIn Bayern ist bei der Gestaltung von Webauftritten öffentlicher Stellen ein direkter Verweis auf die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) nach § 3 Abs. 4 wirksam [6].
§ 3 Anzuwendende Standards (BITV 2.0) Für zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie Angebote, die eine Nutzerinteraktion ermöglichen, beispielsweise Formulare und die Durchführung von Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozessen, soll ein höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit angestrebt werden.“
Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), § 3 Abs. 4
Zudem sollten bei der Gestaltung von Webseiten die Kriterien der WCAG 2.1 mit der Konformitätsstufe AAA berücksichtigt werden. Das Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) Art. 14 Barrierefreies Internet und Intranet, Verordnungsermächtigung BayBGG; § 1 Barrierefreie Angebote der Informationstechnik BayEGovV -> BITV 2.0 -> § 3 IV und die Bayerische E-Government-Verordnung (BayEGovV)
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