KI in der Lehre: Rechtliche Grundlagen auf einen Blick 

KI in der Lehre: Rechtliche Grundlagen auf einen Blick 

Generative KI ist in der Hochschullehre angekommen – in Seminararbeiten, Präsentationen, Abschlussarbeiten und zunehmend auch in der Unterrichtsvorbereitung. Für Lehrende stellen sich dabei schnell rechtliche Fragen: Was dürfen Studierende? Was darf ich selbst? Und was gilt an der Ohm? 

Dieser Artikel gibt einen kompakten Überblick, ohne eine Rechtsberatung zu ersetzen

Urheberrecht 

KI ist keine Urheberin. Texte, Bilder oder andere Inhalte, die mit KI erstellt wurden, sind urheberrechtlich nicht geschützt – das Urheberrecht liegt bei der Person, die den Inhalt wesentlich gestaltet hat. Das bedeutet auch: Wer KI-Outputs unverändert einreicht, kann sich nicht auf eigene geistige Leistung berufen. 

Umgekehrt gilt: Fremde Texte – also Fachliteratur, Studierendentexte, unveröffentlichte Materialien – dürfen nicht ohne weiteres in KI-Tools eingegeben werden. Für das sogenannte Text- und Data-Mining braucht es eine explizite Freigabe durch die Rechteinhaber*innen. Das betrifft auch das Hochladen von Lehrmaterialien oder Prüfungsaufgaben in externe Systeme. 

Datenschutz 

Viele verbreitete KI-Tools wie ChatGPT verarbeiten Eingaben auf Servern außerhalb der EU. Das ist datenschutzrechtlich problematisch, sobald personenbezogene Daten im Spiel sind – also Namen, Noten, Fallbeschreibungen mit Personenbezug oder interne Hochschuldokumente. 

Für den dienstlichen Einsatz an der Ohm gilt: MS Copilot in der Ohm-Organisationslizenz ist die datenschutzkonforme Alternative. Personenbezogene Daten gehören grundsätzlich nicht in externe KI-Tools.

Transparenz und Dokumentation 

KI-Nutzung sollte im Sinne guter wissenschaftlicher Praxis offengelegt werden – sowohl von Studierenden als auch von Lehrenden. Für Studierende bedeutet das eine gesonderte KI-Erklärung: Welche Tools wurden genutzt, für welche Arbeitsschritte? Prompts müssen nur dann angegeben werden, wenn sie methodisch relevant sind – etwa wenn die KI-Nutzung Teil des Erkenntnisprozesses ist. Wie das konkret aussehen kann, zeigt der OWL-Artikel KI-Nutzung in wissenschaftlichen Arbeiten dokumentieren.

Prüfungsrechtliches 

Ob und in welchem Umfang KI in Prüfungsleistungen genutzt werden darf, ist nicht einheitlich geregelt. Es liegt in der Verantwortung der Lehrenden, dies klar zu kommunizieren – idealerweise schriftlich in der Aufgabenstellung oder im Seminarplan. Unklare Regelungen führen erfahrungsgemäß zu Unsicherheit auf beiden Seiten.

Nicht jede KI-Nutzung ist automatisch Täuschung. Ob sie es ist, hängt vom Lernziel und der Aufgabenstellung ab – und davon, was vorab vereinbart wurde. 

Was an der Ohm gilt 

Die Ohm hat eine eigene KI-Leitlinie verabschiedet, die verbindliche Orientierung für Lehrende und Studierende gibt. → KI-Leitlinie der Ohm (2026)

Ergänzend empfehlenswert: → KI-Leitlinie Hochschullehre der Hochschule Bayern (2025) 

Das können Sie jetzt tun 

  • Lesen Sie die KI-Leitlinie der Ohm – sie gibt Antworten auf die häufigsten Fragen.
  • Formulieren Sie für Ihre nächste Lehrveranstaltung eine klare Regelung zur KI-Nutzung und nehmen Sie sie in die Aufgabenstellung oder den Seminarplan auf. 

Das Team Lehr- und Kompetenzentwicklung (LeKo) unterstützt Sie gerne bei der Weiterentwicklung Ihrer Lehre.
📧 Kontakt: leko@th-nuernberg.de

Bildnachweis: Jamillah Knowles & Reset.Tech Australia / https://betterimagesofai.org / © https://au.reset.tech/ / https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/

Der Beitrag wurde veröffentlicht im Juni 2026.

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